Europäischer Gerichtshof: Urteil zu Gen-Honig

Imker Bablok entfernt Bienenvölker wegen Genmaisanbaus in der Nachbarschaft
Imker Bablok entfernt Bienenvölker wegen Genmaisanbaus in der Nachbarschaft (Foto: © Timo Bablok)

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Verbraucherschutz geht vor Gentechnik-Schutz: Honig muss vor Verunreinigung durch Pollen aus Gentechnik-Pflanzen geschützt werden.

Das Bündnis zum Schutz der Bienen vor Agrogentechnik, initiiert von Mellifera e. V., feiert seinen Sieg über einen Goliath der Gentechnik-Industrie. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Auffassung der mit Unterstützung des Bündnisses klagenden Imker bestätigt.

Selbst geringste Spuren von Material aus gentechnisch veränderten Organismen in Honig führen dazu, dass er dem europäischen Gentechnikrecht unterliegt und ohne Sonderzulassung und Sicherheitsprüfung nicht in den Verkehr gebracht werden darf.

Damit steht nun fest, dass die Imker Anspruch auf Entschädigung haben, wenn ihr Honig Spuren von Gentechnik enthält. Eine erneute Zulassung der Genmaissorte MON 810, um die sich der Hersteller Monsanto derzeit bemüht, dürfte damit in weite Ferne gerückt sein.

Mit diesem Urteil vom 6. September 2011 stellt sich der Europäische Gerichtshof klar auf die Seite der Verbraucher – und der Imker. Denn letztere können Schadensersatzforderungen stellen, da sie nun gezwungen sind ihre gesamte Honigernte zu vernichten, wenn sie Pollen von nicht als Lebensmittel zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen enthält.

Anspruch auf Schutz vor Gentechnik oder Schadensersatz hatten sie bislang nicht. Das aktuelle Urteil bedeutet einen Sieg von David gegen Goliath. Und in der Konsequenz könnte es bedeuten, dass in Kürze viele Importhonige und andere Lebensmittel aus den Regalen europäischer Lebensmittelmärkte verschwinden.

Vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit, den das „Bündnis zum Schutz der Bienen vor Agrogentechnik“ zusammen mit einem der betroffenen Imker angestoßen hat.

Biene an Maisblüte
Biene an Maisblüte (Foto: © Mellifera e.V.)

Die Folgen des Urteils
Folgen hat dieses Urteil nicht nur für den Honig, sondern EU-weit für die meisten Lebensmittel. Nach Auffassung des EuGH sind die nun geforderten strengen Maßstäbe zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor den teilweise noch unerforschten Risiken der Gentechnik erforderlich.

Dies umso mehr, als der Widerstand der Bevölkerung deutlich ist: Nach einer repräsentativen Studie des Bundesamts für Naturschutz vom Oktober 2010 lehnen 87 Prozent der Deutschen den Anbau und den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen in der Landwirtschaft ab und plädieren sogar für ein Verbot.

Honig gilt im Bewusstsein der Bevölkerung traditionell zu Recht als ein sehr gesundes, natürliches Lebensmittel. Doch seit erste Versuchsfelder mit gentechnisch veränderten Pflanzen wie Mais angebaut wurden, ist er in Gefahr.

Denn die Bienen unterscheiden nicht, wo sie Nektar und Pollen sammeln und sie tun dies in einem Flugradius von mehr als 3km. Dies führte dazu, dass Imker Karl Heinz Bablok aus Augsburg im Herbst 2009 seine gesamte Honigernte in der Müllverbrennung vernichten musste, weil der Freistaat Bayern ein Feld in der Nähe seines Bienenhauses mit dem Genmais MON 810 des Gentechnik-Riesen Monsanto bepflanzt hatte.

MON 810 hat in der EU keine Lebensmittelzulassung als Bestandteil von Honig. Über die Umweltverträglichkeit des Mais streiten sich das Bundesamt Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und der Konzern Monsanto.

Hätte Bablok seinen Honig verkauft oder verschenkt, hätte er sich strafbar gemacht. Dies wurde zwar von mehreren deutschen Gerichten so gesehen, doch Schutz vor der Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Organismen wurde ihm nicht bislang nicht gewährt.

Mit Unterstützung des Bündnisses zum Schutz der Bienen vor Agrogentechnik konnte er nun vor dem Europäischen Gerichtshof einen Sieg im Interesse aller Verbraucher in Europa erringen.

Das Bündnis wurde von Thomas Radetzki, Vorstand des ökologisch orientierten Imkerverbands Mellifera e. V. aus dem schwäbischen Rosenfeld, initiiert. Ihm gehören neben Mellifera der Deutsche Berufs- und Erwerbsimkerbund, der Deutsche Imkerbund, der Demeter-Bund, Bioland, der Bund Ökologischer Lebensmittelwirtschaft und die Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller an.

Radetzki zeigte sich äußerst zufrieden mit dem EuGH-Urteil: „Die kleine Biene hat gezeigt, dass sie im Ernstfall stechen kann – auch einen Giganten der Agrogentechnik. Die Verbraucher können sich mit uns über dieses wegweisende Urteil freuen!
Jetzt kann die Bundesregierung die Verantwortung für den derzeit mangelhaften Verbraucherschutz nicht länger auf die EU-Kommission abzuwälzen.
Vielmehr müssen Kanzlerin Merkel und Verbraucherschutzministerin Aigner umgehend dafür sorgen, dass die Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung aus dem Jahr 2008 um wirksame Schutzvorkehrungen für Imker ergänzt wird. Zudem muss der Handel verdächtigen Honig aus dem Regal nehmen, und die Bundesländer müssen für eine effektive Lebenmittelüberwachung sorgen.

Derzeit ist das Inverkehrbringen des Gentechnik-Maises MON 810 in Deutschland zwar verboten. Der Konzern Monsanto bemüht sich jedoch um eine Wiederzulassung. Diesen Bemühungen dürfte mit dem heutigen EuGH-Urteil ein Riegel vorgeschoben worden sein.

Quelle: Pressemitteilung Mellifera e.V. vom 6.9.2011

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes zum Urteil

Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die den Pollen eines gentechnisch veränderten Organismus‘ (GVO) enthalten, sind aus GVO hergestellte Lebensmittel, die nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Dieser Pollen stellt selbst keinen GVO mehr dar, wenn er seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise genetisches Material übertragen kann.

Die Richtlinie über genetisch veränderte Organismen (GVO)1 sieht vor, dass diese nur nach einer Zulassung absichtlich in die Umwelt freigesetzt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Außerdem bestimmt die Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel2, dass zur Verwendung als Lebensmittel oder in Lebensmitteln bestimmte GVO, Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, sowie Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, vor ihrem Inverkehrbringen einer Zulassung bedürfen.

Im Jahr 1998 erhielt das Unternehmen Monsanto eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais des Typs MON 810. Dieser Mais enthält ein Gen eines Bakteriums, das zur Bildung von Toxinen führt, durch die die Larven eines parasitären Schmetterlings, die bei einem Befall die Entwicklung der Pflanze gefährden, getötet werden.

Der Rechtsstreit Karl Heinz Bablok u. a. / Freistaat Bayern
In einem Rechtsstreit stehen sich Herr Bablok, der Betreiber einer Liebhaberimkerei, und der Freistaat Bayern (Deutschland) gegenüber, dem verschiedene Grundstücke gehören, auf denen in den vergangenen Jahren zu Forschungszwecken MON 810-Mais angebaut wurde.

Herr Bablok produziert in der Nähe dieser Grundstücke Honig zum Verkauf und für den Eigenbedarf. Bis zum Jahr 2005 produzierte er auch Pollen zum Verkauf als Lebensmittel in Form von Nahrungsergänzungsmitteln.

Im Jahr 2005 wurden im Maispollen, der von Herrn Bablok in Bienenstöcken geerntet worden war, die sich in 500 m Entfernung von den Grundstücken des Freistaats Bayern befanden, DNA von MON 810-Mais sowie genetisch veränderte Proteine festgestellt. Ferner wurden in einzelnen Proben des Honigs von Herrn Bablok sehr geringe Mengen der DNA von MON 810-Mais nachgewiesen.

Herr Bablok ist der Ansicht, dass das Vorhandensein von Spuren des genetisch veränderten Maises dazu führe, dass seine Imkereiprodukte nicht mehr verkehrs- und gebrauchsfähig seien, und geht deshalb vor den deutschen Gerichten gegen den Freistaat Bayern vor; vier andere Betreiber von Liebhaberimkereien haben sich ihm angeschlossen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) hat dargelegt, dass der streitige Pollen zu dem Zeitpunkt, zu dem er in den Honig oder in die Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Pollen gelange, seine Fähigkeit zur Befruchtung verloren habe. Er ersucht um Klarstellung der damit verbundenen Folgen.

Er möchte vom Gerichtshof in erster Linie wissen, ob der bloße Umstand, dass in den fraglichen Imkereiprodukten genetisch veränderter Maispollen vorhanden ist, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat, zur Folge hat, dass das Inverkehrbringen dieser Produkte einer Zulassung bedarf.

Das Urteil
In seinem heutigen Urteil legt der Gerichtshof zunächst dar, dass der fragliche Pollen nur dann als GVO eingestuft werden kann, wenn er einen „Organismus“ im Sinne der Richtlinie und der Verordnung darstellt, d. h. eine „biologische Einheit, die fähig ist“, „sich zu vermehren“ oder „genetisches Material zu übertragen“.

Dazu führt er aus, dass das vorlegende Gericht (da feststeht, dass der in Rede stehende Pollen jede konkret-individuelle Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat) zu prüfen hat, ob er in anderer Weise fähig ist, „genetisches Material zu übertragen“, wobei es die verfügbaren wissenschaftlichen Daten gebührend zu berücksichtigen und jede wissenschaftlich erwiesene Form der Übertragung von genetischem Material in Betracht zu ziehen hat.

Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass ein Stoff wie der Pollen einer genetisch veränderten Maissorte, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise fähig ist, in ihm enthaltenes genetisches Material zu übertragen, nicht mehr von diesem Begriff erfasst wird.

Der Gerichtshof führt sodann aus, dass Produkte wie Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die solchen Pollen enthalten, gleichwohl im Sinne der Verordnung Lebensmittel darstellen, die Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden.

Dazu stellt er fest, dass der streitige Pollen als „hergestellt aus GVO“ anzusehen ist und eine „Zutat“ des Honigs und der Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Pollen darstellt. In Bezug auf den Honig hebt er hervor, dass der Pollen kein Fremdstoff und keine Verunreinigung, sondern ein normaler Bestandteil dieses Produkts und deshalb als „Zutat“ einzustufen ist.

Demzufolge wird der in Rede stehende Pollen vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst und muss vor seinem Inverkehrbringen der darin vorgesehenen Zulassungsregelung unterworfen werden.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es für die Anwendung dieser Zulassungsregelung auf ein Lebensmittel, das aus GVO hergestellte Zutaten enthält, nicht darauf ankommt, ob der Pollen dem Honig absichtlich hinzugefügt oder zufällig eingetragen wurde.

Schließlich besteht die Zulassungspflicht nach Ansicht des Gerichtshofs unabhängig vom Anteil des genetisch veränderten Materials in dem fraglichen Erzeugnis.

1) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 268, S. 24) geänderten Fassung.
2) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1).

Quelle: Pressemitteilung Nr. 79/11 des Europäischen Gerichtshofs vom 6.9.2011

Weiterführende links

Stadtimker.de über das Urteil des Europäischen Gerichtshofes


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